Wichtig:
Wird die Verwertungserklärung nicht vorgelegt, oder wird ein "herrenloses" Fahrzeug aufgefunden, ermitteln Polizei bzw. Landratsamt gegen den letzten bekannten Fahrzeughalter. Dieser kann dann sogar einen Bußgeldbescheid erhalten. Eine Veräußerungsmitteilung ersetzt die Vorlage einer Verwertungserklärung nicht!
Für die unentgeltliche Rücknahme durch den Hersteller gilt:
Das Fahrzeug darf nicht ausgeschlachtet sein, es muss zuletzt in Deutschland und länger als einen Monat vor seiner Außerbetriebsetzung zugelassen gewesen sein, es muss sich um ein serienmäßiges Fahrzeug handeln, es dürfen keine Abfälle im Fahrzeug sein und die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der alte Fahrzeugbrief ist mit abzugeben.
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